Statuten der Solidarwerkstatt Österreich. Die letzte Änderung erfolgte bei der 26. ordentlichen Vollversammlung am 9. November 2019 in Linz.

 

Statuten der Solidarwerkstatt Österreich

beschlossen bei der 26. ordentlichen Vollversammlung am 9. November 2019 in Linz

Gliederung:

§ 1 Name und Sitz des Vereins

§ 2 Zweck des Vereines

§ 3 Mittel zur Erreichung des Zwecks und ihre Aufbringung.

§ 4 Mitgliedschaft

§ 5 Die Vereinsorgane

§ 6 Auflösung des Vereins

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Solidarwerkstatt für ein freies, solidarisches, neutrales und weltoffenes Österreich“. Die Kurzversion lautet „Solidarwerkstatt Österreich“. Der Sitz des Vereins ist in Linz.

§ 2 Zweck des Vereines

§ 2.1 Der Verein ist nicht auf wirtschaftlichen Gewinn gerichtet. 

§ 2.2 Unsere Sehnsucht nach Freiheit und Geborgenheit kann nur lebendig werden und lebendig bleiben, weil wir sie auf einen konkreten politischen Raum beziehen. Unser Streben gilt einem freien, solidarischen, neutralen und weltoffenen Österreich. Der Zweck der Solidarwerkstatt ist deshalb die Förderung aller Aktivitäten, die zu einem freien, solidarischen, neutralen und weltoffenen Österreich beitragen.

§ 2.3 Der Solidarstaat Österreich, den wir erarbeiten wollen, garantiert gleiche Rechte und Pflichten für alle seinem Wirken begegnende Menschen. Er sucht den regen, politischen, sozialen, kulturellen, wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Austausch mit allen Gesellschaften und Staaten und verweigert die Unterordnung unter das EU-Konkurrenzregime und die hegemoniale Willkür von Großmächten, Militärblöcken und deren Organisationen. Der Solidarstaat Österreich ist eine Friedensrepublik, die sich für Abrüstung, Frieden und Gleichberechtigung in den internationalen Beziehungen einsetzt.

Der Solidarstaat, den wir wollen, respektiert die Freiheit des/der Einzelnen. Der Solidarstaat, den wir wollen, schafft Rahmenbedingungen für die Freiheit von Existenzangst, die friedliche Lösung von Konflikten, für individuelle und gemeinschaftliche Selbstbestimmung und die Förderung der Gleichheit der Menschen in ihrer Vielfalt und Verschiedenheit. Die Teilhabe möglichst aller bei der gemeinsamen Gestaltung des gesellschaftlichen Raums, indem der/die Einzelne sich entfalten kann, gibt dem einzelnen Menschen und dem gesellschaftlichen Prozess Sicherheit und Lebendigkeit und erfordert die Überwindung der politischen und wirtschaftlichen Machtzusammenballung in den Händen weniger.  Unsere Freiheit erfordert die Bereitschaft etwas zum Gelingen einer demokratischen und solidarischen Wende in Österreich beizutragen. Dafür will die Solidarwerkstatt hilfreich und unterstützend wirken.

§ 2.4 Wir wollen mit unserer gemeinsam erarbeiteten Haltung politisch wirkmächtig werden. Wir formulieren diesen Anspruch nicht an einem beliebigen Ort zu einer beliebigen Zeit, sondern im Hier und Heute.

§ 2.5 Unser Streben ist realistisch, weil es an die Interessen und Haltungen der hier und heute lebenden Menschen anknüpft. Wir artikulieren unseren Anspruch nach politischer Wirkmächtigkeit nicht in einer Haltung der Überheblichkeit und Willkür gegenüber dem Gewordenen. Wir sind achtsam gegenüber unserer natürlichen Umwelt und zukünftigen Generationen. Wir treten den Menschen mit Respekt gegenüber. Vielfalt in unserer natürlichen Umwelt, bei der Bewältigung des individuellen und gesellschaftlichen Lebens, erachten wir als unverzichtbaren Bestandteil unseres Wirkens. Wir knüpfen an die II. Republik an, mit ihren demokratischen, sozialen und ökologischen Errungenschaften. Wir achten den durch Verbotsgesetz und Staatsvertrag festgeschriebenen antifaschistischen Verfassungsauftrag und fühlen uns jenen ÖsterreicherInnen verpflichtet, die für ihr Eintreten gegen die nationalsozialistische Willkürherrschaft ermordet wurden. Wir erkennen im durch das Rechtsstatut der immerwährenden Neutralität verpflichtenden Friedensgebot eine Existenzbedingung eines freien und unabhängigen Österreichs.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Zwecks und ihre Aufbringung.

§ 3.1 Unsere Mittel sind Information, Überzeugung und Organisation. Unsere Informations-, Überzeugungs- und Organisationsarbeit fordert von uns selbst, an der Artikulation eines gemeinsamen Willens zu arbeiten und den/die Andere/n dafür zu interessieren.

§ 3.2 Unsere Informations-, Überzeugungs- und Organisationsarbeit ist auf drei unmittelbare Ziele gerichtet:

§ 3.2.1 Die Bereitschaft für unsere Ziele einzeln und gemeinsam in Begegnung mit Anderen und gegenüber der Öffentlichkeit aufzutreten.

§ 3.2.2 Die Bereitschaft an der gemeinsamen Willensbildung mitzuwirken.

§ 3.2.3 Die Bereitschaft den Verein wirtschaftlich lebensfähig zu erhalten

§ 3.3 Dabei respektiert die Solidarwerkstatt die praktischen Lebenslagen der Menschen. Sie will die Bewältigung des Alltags erleichtern. Was wir verlangen und wozu wir die Menschen auffordern, ist, sich ernsthaft und aufrichtig, engagiert und gelassen mit den aufgeworfenen Fragen auseinanderzusetzen.

§ 3.4 Insbesondere bedeutet dies die Motivierung von Menschen:

§ 3.4.1 Für die Teilnahme und Organisation von Demonstrationen, Umzügen, Kundgebungen, Straßenaktionen und anderen Manifestationen.

§ 3.4.2 Für die Teilnahme und Organisation von Treffen und Versammlungen, bei denen gemeinsame Anliegen besprochen und beschlossen werden, bei denen Manifestationen, Veranstaltungen, Resolutionen, Aufrufe, Diskussionspapiere, Publikationen und Medien aller Art und Projekte beraten und beschlossen werden.

§ 3.4.3 Für den Besuch und die Organisation von Vorträgen und Diskussionsveranstaltungen, kultureller und/oder politischer Art, sowie für Ausstellungen, Enqueten, Kongresse, gesellige Veranstaltungen, gemeinsame Ferien, Studien- und Urlaubsfahrten im In- und Ausland, Seminare, die Teilnahme an Projektgruppen, die Herausgabe von Publikationen und Herstellung von Medien, das Knüpfen von Kontakten und die Vermittlung von Informationen, die Verteilung von Preisen und Anderem

§ 3.4.4 Für die Arbeit in Gemeinderäten, Betriebsratskörperschaften, Studienrichtungsvertretungen, Bürgerinitiativen und sonstigen Einrichtungen der unmittelbaren Interessenswahrnehmung und Selbstverwaltung. Mitglieder der Solidarwerkstatt achten vor allem auch darauf, dass sich ihre Tätigkeit in derartigen Körperschaften, Einrichtungen und Initiativen frei von der Gängelung durch Parteiestablishments und Einzelinteressen Vermögender entwickelt.

§ 3.5 Die Solidarwerkstatt nimmt an keinen übergeordneten (Landes-, Bundes-, EU-)Listenwahlen teil. Wir wollen auch keine finanziellen Mittel aus derartigen Wahlen lukrieren. Wir respektieren die Bedeutung von Parteien im politischen Prozess. Die Solidarwerkstatt ist aber programmatisch, politisch, organisatorisch und wirtschaftlich völlig unabhängig von Parteien und Einzelinteressen Vermögender.

§ 3.6 Die Solidarwerkstatt kann dafür Einrichtungen (Büros, Verlage, u.a.) unterhalten, vertragliche Verpflichtungen aller Art eingehen, insbesondere auch Personen anstellen.

§ 3.7 Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch:

§ 3.7.1 Mitgliedsbeiträge. Die Vollversammlung entscheidet über die Höhe des Mindestjahresmitgliedsbeitrags. Ansonsten entscheiden die Mitglieder über die Höhe des Beitrags für sich selbst. Wir wollen möglichst viele Mitglieder davon überzeugen, entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zur Wirkmächtigkeit der Solidarwerkstatt auch wirtschaftlich beizutragen und einen entsprechend höheren Beitrag zu leisten.

§ 3.7.2 Erträgnisse aus Veranstaltungen und Publikationen

§ 3.7.3 Spenden und Vermächtnisse

§ 3.7.4 für konkrete Projekte, die der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglich und in ihrem Interesse liegen, kann um öffentliche Subventionen aus Steuermitteln geworben werden.

§ 3.7.5 eine allgemeine, laufende Subventionierung unserer Überzeugungsarbeit aus Steuermitteln lehnen wir ab.

§ 3.7.6 sonstige Erträgnisse aus Vereinsaktivitäten, insbesondere auch die Führung von Wirtschaftsbetrieben unter Achtung des gemeinnützigen Vereinszwecks.

§ 4 Mitgliedschaft

§.4.1 Alle Mitglieder sind ordentliche Mitglieder und haben gleiche Rechte und Pflichten.

§.4.2. Alle Menschen, die mehr als vorübergehende Interessen in Österreich haben, willensfähig sind, Zweck und Mittel der Solidarwerkstatt teilen und die sonstigen Regelungen dieses Statuts respektieren, haben das Recht Mitglied der Solidarwerkstatt Österreich zu werden. Juristische Personen können nicht Mitglied der Solidarwerkstatt werden und über die in einer konkreten Vereinbarung oder in einem konkreten Vertrag mit der Solidarwerkstatt formulierten Rechte hinausgehende Ansprüche erwerben. Die Vollversammlung kann auch Menschen aus anderen Ländern als Mitglied aufnehmen.

§ 4.3 Der Beitritt zur Solidarwerkstatt erfolgt durch ausdrückliche mündliche oder schriftliche, oder auch schlüssige Willenserklärung. Der Beitritt kann vom Vorstand vorläufig abgelehnt werden. Die Ablehnung ist zu begründen. Gründe für die Ablehnung sind ausdrücklich, wenn jemand anderen Menschen die gleiche Würde abspricht, Gewalt verherrlicht, sich rücksichtslos gegenüber den Mitmenschen in und außerhalb des Vereins verhält oder die Solidarwerkstatt erwiesenermaßen politisch und wirtschaftlich schädigt. Gegen diese Ablehnung kann das Plenum oder die Vollversammlung angerufen werden. Diese entscheiden innerhalb zweier Monate endgültig über die Aufnahme.

§ 4.4 Alle Mitglieder haben das Recht an der Wahl der Organe des Vereins teilzunehmen und selbst in die Organe gewählt zu werden.

§ 4.5 Alle Mitglieder haben das Recht, sich an den Versammlungen und Veranstaltungen und der allgemeinen Kommunikation des Vereins zu beteiligen, sich dort im Rahmen der gemeinsamen Regeln zu äußern und an der Willensbildung mitzuwirken. Sie können im Rahmen der jeweiligen Organe und ihrer Regelung, Anträge ein- und zur Abstimmung bringen. Insbesondere haben sie das Recht, sofern vorliegende Anträge aus mehreren Teilen bestehen, die gesonderte Abstimmung einzelner Teile zu verlangen. Die Organe achten darauf, dass die Wahrnehmung dieser Rechte praktisch möglich ist, und stellen dafür auch Einrichtungen des Vereins zur Verfügung. Die Wahrnehmung der Rechte selbst liegt in der Verantwortung des Mitglieds.

§ 4.6 Jede/r ist verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Organe des Vereins sichern die dafür notwendigen Einrichtungen und Abläufe.

§ 4.7 Beendigung der Mitgliedschaft:

§ 4.7.1 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, durch Streichung oder Ausschluss.

§ 4.7.2 Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Damit er wirksam wird, muss er der Vollversammlung, dem Plenum oder dem Vorstand mündlich, schriftlich oder schlüssig mitgeteilt werden.

§ 4.7.3 Die Streichung eines Mitglieds kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags trotz Mahnung ein Vereinsjahr im Rückstand ist. Die Streichung kann aufgehoben werden, wenn der rückständige Mitgliedsbeitrag einbezahlt oder wenn die Streichung durch das Plenum oder die Vollversammlung aufgehoben wird, nachdem dieses angerufen wurde.

§ 4.7.4 Der Ausschluss kann von der Vollversammlung, dem Plenum oder dem Vorstand ausgesprochen werden und ist dem Mitglied mündlich oder schriftlich mitzuteilen. Sollte der Ausschluss ausgesprochen worden sein gelten die gleichen Regelungen (§4.3.) wie für die Ablehnung des Beitritts.

§ 5. Die Vereinsorgane

§ 5.1 Aktive Mitglieder

Möglichst viele aktive Mitglieder bilden das wichtigste Organ der Solidarwerkstatt. Sie bemühen sich in ihrem Lebensumfeld für die Entfaltung von Freiheit, Solidarität und Teilhabe hilfreich und nützlich zu sein und Haltung und Ziele der Solidarwerkstatt wirksam werden zu lassen. Sie haben einen Anspruch darauf, hierfür von der Solidarwerkstatt im Rahmen deren Möglichkeiten unterstützt zu werden. Aktive Mitglieder versuchen, Menschen für Mobilisierungen der Solidarwerkstatt zu gewinnen, Menschen in die gemeinsame Willensbildung einzubeziehen und zur Unterstützung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit des Vereins zu motivieren.

§ 5.2. Die Vollversammlung

§ 5.2.1. Bei der Vollversammlung sind alle Mitglieder stimmberechtigt, die spätestens 14 Tage vor der Vollversammlung ihren Mitgliedsbeitrag einbezahlt haben.

§ 5.2.2 Die ordentliche Vollversammlung findet mindestens jährlich statt und wird vom Plenum oder dem Vorstand einberufen.

§ 5.2.3 Eine ordentliche Vollversammlung, das Plenum oder der Vorstand können auch eine außerordentliche Vollversammlung einberufen. Verlangen 10% der Mitglieder schriftlich oder mündlich die Einberufung einer Vollversammlung ist diese vom/von der Vorsitzenden einzuberufen.

§ 5.2.4 Über die Tagesordnung wird am Beginn der Versammlung entschieden. Alle Mitglieder haben das Recht während der Versammlung Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten zu stellen.

§ 5.2.5 Die Wahl der Organe ist geheim durchzuführen.

§ 5.2.6 Die Einberufung einer Vollversammlung erfolgt mindestens vier Wochen vor dem Termin der Versammlung unter Angabe eines Vorschlags für die Tagesordnung, mündlich, schriftlich und/oder elektronisch. Die für die Einberufung verantwortlichen Organe sorgen dafür, dass alle Stimmberechtigten von der Einberufung Kenntnis erlangen können.

§ 5.2.7 Ausschließlich der Vollversammlung obliegt

§ 5.2.7.1 die Entgegennahme des Tätigkeits- und Finanzberichts des Vorstands

§ 5.2.7.2 die Entgegennahme des Berichts der RechnungsprüferInnen und die Entlastung des Vorstands

§ 5.2.7.3 die Wahl des Vorstands und der RechnungsprüferInnen und deren Abberufung

§ 5.2.7.4 die Beschlussfassung über Änderungen der Statuten

§ 5.2.7.5 die Beschlussfassung über die Höhe des Mindestmitgliedsbeitrags

§ 5.2.7.6 die Entscheidung über Ablehnung der Mitgliedschaft, Streichung oder Ausschluss, wenn sie in diesem Zusammenhang angerufen wird.

§ 5.2.7.7 die Entscheidung über die Auflösung oder Neubesetzung von Projekt- oder Regionalgruppen, wenn sie in diesem Zusammenhang angerufen wird.

§ 5.2.7.8 die konkrete Dauer des Vereinsjahrs

§ 5.2.7.9 und kann darüber hinaus in allen anderen Angelegenheiten auf der Tagesordnung Beschlüsse fassen. Insbesondere kann die Vollversammlung dem Vorstand Aufträge erteilen und festlegen in welcher Art und Weise die Aufträge auszuführen sind. Die Vollversammlung kann spezifische Verantwortungsbereiche festlegen und die dafür Verantwortlichen wählen.

§ 5.2.8.1 Über das Programm und das Aktionsprogramm der Solidarwerkstatt kann nur bei einer ordentlichen oder außerordentlichen Vollversammlung entschieden werden.

§ 5.2.8.2 Über die Abberufung des Vorstands, einzelner Mitglieder des Vorstands, und eine vorläufige Wahl kann die ordentliche oder außerordentliche Vollversammlung entscheiden.

§ 5.2.8.3 Über die Auflösung des Vereins kann nur eine außerordentliche Vollversammlung entscheiden.

§ 5.2.9 Um beschlussfähig zu sein, muss die Vollversammlung statutengemäß einberufen worden sein, und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein. Bei Nichterscheinen der erforderlichen Mitgliederzahl ist die Vollversammlung nach Zuwarten einer halben Stunde nach offiziellem Beginn ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

§ 5.2.10 Über das Statut und die Auflösung des Vereins entscheidet die ordentliche oder außerordentliche Vollversammlung mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Bei Wahlen, über die Abberufung von Organen und allen anderen Beschlüssen wird mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden.

§ 5.3 Das Plenum

§ 5.3.1 Beim Plenum sind alle Mitglieder stimmberechtigt und können an diesem mitwirken.

§ 5.3.2 Ein Plenum wird durch den Vorstand, ein Plenum oder die Vollversammlung einberufen. Nur die Vollversammlung kann die Einberufung eines Plenums aufheben.

§ 5.3.3 Die Einberufung eines Plenums erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Versammlung unter Angabe eines Vorschlags für die Tagesordnung, mündlich, schriftlich und/oder elektronisch. Für Einberufung, Mitwirkung und Beschlussfassung gelten die Regelungen der Vollversammlung sinngemäß. Das Plenum kann in allen Fragen Beschlüsse fassen, die nicht der Vollversammlung vorbehalten sind.

§ 5.4 Der Vorstand

§ 5.4.1 Der Vorstand besteht aus den von der Vollversammlung in diese Funktion gewählten Mitgliedern. Diese können von der ordentlichen oder außerordentlichen Vollversammlung abberufen werden.

§ 5.4.2 Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den/die Vorsitzende, den/die KassierIn, den/die SchriftführerIn, deren StellvertreterInnen und kann weitere Verantwortungsbereiche definieren und Vorstandsmitglieder mit der Wahrnehmung betrauen, sofern Vollversammlung oder Plenum noch keine Festlegungen getroffen haben. Die Regelungen bei Vollversammlungen und Plena über Teilnahme und Beschlussfassung gelten sinngemäß. Es steht dem Vorstand frei, sich eine darüber hinausgehende Geschäftsordnung zu geben.

§ 5.4.3 Sitzungen des Vorstands werden durch den Vorstand, den Vorsitzenden oder wenn drei Vorstandsmitglieder dies verlangen vom Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung durch den Vorsitzenden kann nur vom Vorstand selbst aufgehoben werden. Die Einberufung erfolgt mündlich, schriftlich und/oder elektronisch mindestens 14 Tage vor der Sitzung. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet aktiv die Tätigkeit des Vorstands zu unterstützen und sich selbst über die Aktivitäten und Vorhaben des Vorstands zu informieren.

§ 5.4.4 Dem Vorstand obliegt insbesondere,

§ 5.4.4.1 die Einberufung und Vorbereitung der ordentlichen Vollversammlung, von außerordentlichen Vollversammlungen und Plena.

§ 5.4.4.2 die Sicherung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit des Vereins und die Verwaltung und Sicherung der Einrichtungen und des Vermögens des Vereins

§ 5.4.4.3 die Information der Mitglieder über die Tätigkeit des Vereins und der Termine der Sitzungen der Organe. Alle Mitglieder sind ohne Stimmrecht berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands teilzunehmen. Der Vorstand ist verpflichtet auf Verlangen eines Mitglieds über Zeit und Ort der Sitzung zu informieren und ihm seine Teilnahme zu ermöglichen. Damit verbundene Aufwändungen müssen jedoch nicht ersetzt werden.

§ 5.4.5 Der/die Vorsitzende vertritt bei Rechtsgeschäften den Verein grundsätzlich alleine nach außen. Der Vorstand kann sich die Entscheidung über bestimmte Rechtsgeschäfte vorbehalten und/oder festlegen, bei welchen Rechtsgeschäften der/die Vorsitzende weitere und welche Vorstandsmitglieder hinzuziehen muss.

§ 5.4.6 Die Vorstandsmitglieder verpflichten sich, in besonderer Weise zur Entfaltung der Tätigkeiten des Vereins beizutragen.

§ 5.4.7 Der Vorstand kann eine Projekt- oder Regionalgruppe vorläufig auflösen.(siehe §5.7) Diese vorläufige Auflösung muss mündlich oder schriftlich ausgesprochen und begründet werden.

§ 5.4.8 Vorstandsmitglieder können jederzeit ohne Angabe von Gründen ihren Rücktritt erklären. Der Rücktritt ist mündlich, schriftlich oder elektronisch an das Plenum oder die Vollversammlung zu richten. Diese können den Rücktritt nicht ablehnen, jedoch wird der Rücktritt erst mit Neuwahl dieser Funktion rechtswirksam.

§ 5.4.9 Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt ein Vereinsjahr, endet jedoch jedenfalls nicht vor der Neuwahl des Vorstands durch die Vollversammlung.

§ 5.5 Die RechnungsprüferInnen

Zwei RechnungsprüferInnen werden von der Vollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Sie dürfen gleichzeitig keine Vorstandsfunktion ausüben. Sie überprüfen den Rechnungsabschluss und alle damit im Zusammenhang stehenden Vorgänge und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstands. Die sonstigen Regelungen für Vollversammlungen, Plena und Vorstand gelten sinngemäß.

§ 5.6 Das Schiedsgericht

§ 5.6.1 Das Schiedsgericht entscheidet in allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Differenzen, wenn eine Streitpartei die Einrichtung des Schiedsgerichts einfordert.

§ 5.6.2 Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen, die Mitglieder des Vereins sein müssen. Jede(r) der Streitteile nominiert zwei Mitglieder des Schiedsgerichts. Diese wählen einen Obmann/eine Obfrau als fünftes Mitglied. Falls eine Einigung hierüber nach zwei Abstimmungen nicht zustande kommt, entscheidet das Los.

§ 5.6.3 Das Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder mit Stimmenmehrheit.

§ 5.6.4 Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts kann innerhalb eines Monats schriftlich beim Vorstand Berufung eingelegt werden, über die vereinsintern endgültig die Vollversammlung entscheidet. Die sonstigen Regelungen für Vollversammlungen, Plena und Vorstand gelten sinngemäß.

§ 5.7 Projekt- und Regionalgruppen.

§ 5.7.1 Jedes Mitglied ist berechtigt, in Absprache mit dem Vorstand, Projekt- oder Regionalgruppen einzurichten und daran teilzunehmen. Von der Teilnahme darf kein Mitglied willkürlich ausgeschlossen werden.

§ 5.7.2 Die Mitglieder einer Projekt- oder Regionalgruppe legen ihre Verantwortungsbereiche und die damit betrauten Menschen selbst fest.

§ 5.7.3 Der Vorstand kann eine Projekt- oder Regionalgruppe vorläufig auflösen. Diese vorläufige Auflösung muss mündlich oder schriftlich ausgesprochen und begründet werden. Jedes Mitglied kann gegen die Auflösung die Vollversammlung anrufen und die Aufhebung dieses Beschlusses verlangen. Die Vollversammlung kann über Auflösung oder Weiterführung endgültig entscheiden.

§ 5.7.4 Eine Projekt- und Regionalgruppe kann keine eigenständigen wirtschaftlichen oder politischen Rechte erwerben oder diesbezügliche Verpflichtungen eingehen. Die sonstigen Regelungen für Vollversammlungen, Plena und Vorstand gelten sinngemäß.

§ 6 Auflösung des Vereins

§ 6.1 Die Auflösung des Vereins erfolgt freiwillig und kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vollversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. (siehe § 5.2.8.3 und § 5.2.10)

§ 6.2 Die außerordentliche Vollversammlung hat eine(n) AbwicklerIn zu berufen und darüber zu entscheiden, wem diese(r) das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen hat einer Organisation zuzufallen, die gleiche oder ähnliche Ziele wie die Solidarwerkstatt verfolgt, sowie den Status eines begünstigten Vereins im Sinne der §§ 34 ff. der Bundesabgabenordnung besitzt. Dies gilt auch bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks.