Eine Serie von Armin Kraml zu Themen des Arbeits- und Sozialrechts, die regelmäßig in SOLiNZ (Solidarisches Linz) veröffentlicht wird. Diesmal: Wie funktioniert denn das mit dem Steuerausgleich?



Warum sollte ich eigentlich einen Steuerausgleich machen ?
Diese Frage stellen sich Viele, wenn es Februar, März wird und es nicht nur in den Betrieben lautet: „Warum bloß? Bei mir kommt eh nichts raus!“
Doch dies kann sich als fataler Irrtum herausstellen. Zum einen, weil die Summe, welche man vom Staat (Finanzamt) doch refundiert bekommt, trotzdem ein „ansehnlicher Betrag“ sein kann, und zum anderen man es sich besonders in diesen Zeiten eher weniger leisten sollte, Geld auf der Straße liegen zu lassen.

Ab wann kann ich meinen Steuerausgleich machen?
Eine Arbeitnehmer:innenveranlagung kann erst dann durchgeführt werden, sobald der Jahreslohnzettel (Übermittlung durch Arbeitgeber:in an Finanzamt), die jeweiligen Ämter und Institutionen ( zB. Kirchenbeitrag, Spenden und Beiträge für den Nachkauf von Schulzeiten) sowie die freiwillige Weiterversicherung an das Finanzamt gemeldet wurden.

Dazu gibt es aber Fristen: Diese Daten sollten spätestens im März des Folgejahres dem Finanzamt vorliegen. Ab diesem Zeitpunkt kann man theoretisch die Arbeitnehmer:innenveranlagung machen.

Ein Aspekt kann aber auch sein, dass ich verpflichtet bin einen Steuerausgleich machen zu müssen:
Und das könnte zum Beispiel in folg. Fällen sein….

1. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bezogen, die keinem Lohnsteuerabzug unterliegen
2. Anti-Teuerungsbonus erhalten und steuerpflichtiges Jahreseinkommen beträgt mehr als 90.000 Euro
3. zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Bezüge erhalten
4. neben Ihrem Dienstverhältnis oder Ihrer Pension andere, nicht lohnsteuerpflichtige Bezüge (z.B. freien Dienstverträgen oder Werkverträgen) von mehr als 730 Euro im Kalenderjahr erhalten.
5. Einkünfte aus einer privaten Grundstücksveräußerung, für die keine Immobilienertragssteuer entrichtet wurde

Mehr zur Pflichtveranlagung unter der Infoseite der AK auf der Seite : https://www.arbeiterkammer.at/beratung/steuerundeinkommen/arbeitnehmerInnenveranlagung/Pflichtveranlagung.html und warum ich einen Steuerausgleich machen muss!

Doch auch wenn ich keinen Antrag mache, so gibt es die antragslose Arbeitnehmer:innenveranlagung. Diese wird für Veranlagungsjahre ab 2016 durchgeführt. Sie wurde eingeführt, damit Personen mit geringem Einkommen oder Mindestpension ihre Steuergutschrift jedenfalls erhalten. Vom automatischen Steuerausgleich profitieren jedoch nicht nur diese Personen, sondern alle, die nur lohnsteuerpflichtige Einkünfte hatten und denen eine Steuergutschrift zusteht. https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/arbeitnehmerinnenveranlagung/verfahren-arbeitnehmerinnenveranlagung/antragslose-arbeitnehmerinnenveranlagung.html

Du willst mehr zum Thema Steuerausgleich wissen?
Die Komplett-Anleitung für Ihren Steuerausgleich 2022/23 bei FinanzOnline: Schritt für Schritt erklärt AK Steuerexpertin Dominique Feigl die Arbeitnehmer:innenveranlagung bei finanzonline.at.https://ooe.arbeiterkammer.at/beratung/steuerundeinkommen/arbeitnehmerveranlagung/How_to_Steuerausgleich_2022-23.html

aus: SOLiNZ 2/2023