Der Bericht des Rechnungshofes zur Smart Meter-Einführung in Österreich offenbart „ein Sittenbild der Verkommenheit“ (Kurier, 11.1.2019). Wir bringen einige Auszüge aus dem unlängst veröffentlichten Bericht, der diesen Befund in jeder Hinsicht bestätigt.


Unseriös und voreingenommen

Die Energie-Control Austria (E-Control) - die für die Strom- und Gaswirtschaft zuständige Regulierungsbehörde – erwies als völlig unfähig und unwillens, einen neutralen und objektiven Bewertungsprozess der Vor- und Nachteile der Smart-Meter-Technologie zu organisieren. Entsprechend unseriös und voreingenommen fielen die Ergebnisse dieser Studie aus, die die Grundlage der Smart-Meter-Einfürungsverordnung darstellen:

Der Rechnungshof (RH) wörtlich:

Die E–Control befasste sich schon früh mit dem Thema und trieb die Einführung ab 2006 dynamisch voran. Sie agierte jedoch nicht als neutrale, objektive Vermittlerin eines Innovationsprozesses (Seite 14).

Die Entscheidung des Wirtschaftsministers über die Einführung hing von der Durchführung einer Kosten–Nutzen–Analyse ab. Das Wirtschaftsministerium legte Zuständigkeit und Bedingungen einer qualitätsgesicherten Analyse nicht fest. Die von der E–Control beauftragte Kosten–Nutzen–Analyse wies Mängel auf und entsprach zum Teil nicht den gängigen methodischen Standards. Die Vorgangsweise gewährleistete keine objektive und ergebnisoffene Bewertung, sondern ließ Bestätigung zuvor bekannter und gefestigter Positionen des Auftraggebers erwarten (Seite 15).

Nach Ansicht des RH gewährleistete die Vorgangsweise der E–Control von Anfang an keine objektive und ergebnisoffene Durchführung der Kosten–Nutzen–Analyse, sondern ließ eine Bestätigung bereits bekannter und gefestigter Positionen des Auftraggebers wie auch des Auftragnehmers erwarten (Seite 50).

Die E–Control gab dem Auftragnehmer in Kommentaren zum Berichtsentwurf Anweisungen, wie der Text zu bearbeiten und umzuformulieren war (Seite 55).

Der RH zeigt auf, dass – beruhend auf den existierenden Daten hinsichtlich Energieeinspareffekten – die Kosten-Nutzen-Analyse gegen den Smart Meter ausfallen hätte müssen. e-controll und Studienersteller umschifften dieses Problem, indem sie entweder die wissenschaftliche Datenlage schlichtweg ignorierten oder aber unrichtig zitierten.

Die E–Control griff durch Änderungen gestaltend in den Berichtsentwurf des Auftragnehmers ein. Der Endbericht bekräftigte ihre bereits seit 2008 vertretene Position noch deutlicher als der Entwurf. Die angenommenen Energieeinspareffekte beeinflussten das Ergebnis maßgeblich; schon bei geringer Unterschreitung drohte das empfohlene Einführungsszenario unwirtschaftlich zu werden (Seite 15).

Die Kosten–Nutzen–Analyse stützte sich v.a. auf die Annahme, dass Konsumenten ihren Energieverbrauch um 3,5% (Strom) reduzieren würden, sobald Smart Meter laufend genauere Informationen über das Verbrauchsverhalten lieferten. Die Annahme leitete sich nicht von österreichischen Pilotprojekten ab, sondern von Quellen aus den Niederlanden, Großbritannien und der Schweiz. Obwohl diese Quellen für Strom ein Einsparpotenzial von nur 1% bis 3% auswiesen, nahm der Auftragnehmer 3,5 % an. (Der Rechnungshof ermittelte), dass die Einführung bei einem Einspareffekt von 3,01% bei Strom nicht mehr wirtschaftlich war (Seite 56).

Der RH kritisierte, dass die E–Control eine Kosten–Nutzen–Analyse akzeptierte, welche die Erfahrungen aus österreichischen Pilotprojekten nicht auswertete und in internationalen Quellen genannte Einsparpotenziale unrichtig zitierte (Seite 57).

Zu bezahlen werden das die Kunden haben. Der RH:

Laut Berichtsentwurf reichten die Messentgelte – bei jährlicher Betrachtung – in den ersten sechs (Strom) bzw. sieben Jahren (Gas) der Einführung nicht aus, um die Investitions– und Betriebskosten der Ausrollung zu decken. … Dieses Ergebnis entsprach den Zusicherungen der E–Control, den Konsumenten entstünden keine Mehrkosten, nur bedingt und fand sich im veröffentlichten Endbericht nicht wieder. Laut Endbericht entstanden keine Mehrkosten zulasten der Endverbraucher (Seite 55).

Verfilzung mit Smart Meter-Lobby

Der RH weist auch auf mögliche Beweggründe für diese Manipulation der Studienergebnisse hin. Die E-Control war mit PricewaterhouseCoopers (PwC) personell eng verfilzt. PwC macht selbst gute Geschäfte mit der Einführung von Smart Meter und betreibt offenes Smart Meter-Lobbying. Und genau diesem Unternehmen wurde von der e-control die entscheidende Studie zur Kosten-Nutzen-Analyse zugeschanzt. Der RH wörtlich:

Zwischen dem Geschäftsführer der E–Control und dem mit der Durchführung des Auftrags befassten Vertreter des Auftragnehmers bestanden langjährige berufliche Beziehungen: Der Geschäftsführer der E–Control war bis 2001 selbst leitender Mitarbeiter des im Jahr 2009 beauftragten Unternehmens, der Vertreter des Auftragnehmers wiederum war in den Jahren 2001 bis 2003 Mitarbeiter der E–Control (Seite 49). Der RH wies kritisch darauf hin, dass zwischen dem Geschäftsführer der E–Control als Auftraggeber der Kosten–Nutzen–Analyse und dem Vertreter des Auftragnehmers langjährige berufliche Beziehungen bestanden, beide Seiten schon ab Anfang 2008 gefestigte und in der Sache übereinstimmende Positionen öffentlich vertraten, wobei der Geschäftsführer der E–Control wiederholt erklärte, die rasche und flächendeckende Einführung von Smart Metern vorantreiben zu wollen – der Geschäftsführer der E–Control überdies verabsäumte, eine externe, unabhängige Qualitätskontrolle einzurichten, um die Objektivität der beauftragten Analyse sicherzustellen (Seite 49).

Intransparenz

Es gab noch eine zweite „Kosten-Nutzen-Analyse“, die vom Wirtschaftsministerium in Auftrag gegeben wurde. Auch dieser sogenannte „Beraterbericht“ befürwortete die Einführung von Smart Metern. Auch hinsichtlich dieses „Beraterberichts“ kommt der Rechnungshof zu einem eindeutigen Urteil:

Von insgesamt 84 Seiten befassten sich neun mit den Kosten und dem Nutzen der Einführung intelligenter Messgeräte. … Der Bericht wurde trotz öffentlicher Kritik nie publiziert. Laut Akten des Wirtschaftsministeriums gelangte er auch den leitenden Beamten der Energiesektion, die die budgetäre Bedeckung der Kosten genehmigten, im relevanten Zeitraum nicht zur Kenntnis. Der RH hielt fest, dass sich der Beraterbericht des Wirtschaftsministeriums von seinem Zweck und Inhalt sowie dem geringen Umfang des Kosten–Nutzen–Themas deutlich von der Analyse der E–Control unterschied. Die dem RH vorliegende Fassung des Beraterberichts stellte keine zweite Kosten–Nutzen–Analyse dar. Die Berechnungsgrundlagen konnten dem RH nicht vorgelegt werden (Seite 61).    

Nach Ansicht des RH stellten der Beraterbericht und die von der E–Control beauftragte Kosten–Nutzen–Analyse keine fundierten, objektiv nachvollziehbaren Entscheidungsgrundlagen für die Einführung eines Infrastrukturprojekts im Umfang der Smart Meter–Einführung dar. Er kritisierte, dass der damals zuständige Wirtschaftsminister seine Entscheidung, die Durchführung dieses energiepolitischen Großprojekts verpflichtend anzuordnen, u.a. auf einen Bericht stützte, der weder der zuständigen Fachsektion seines Ressorts noch der Öffentlichkeit zugänglich war. Der RH beurteilte diese Vorgangsweise als intransparent und vertrat die Ansicht, dass die maßgeblichen Erwägungen und Entscheidungsgrundlagen über ein aus Netztarifen finanziertes Vorhaben öffentlich nachvollziehbar sein sollten (Seite 62).

Gesetzeswidrigkeit

Im Klartext: Jene zwei „Kosten-Nutzen-Analysen“, mit der die Verordnung zur flächendeckenden, zwangsweisen Einführung von Smart Metern begründet wurde, sind entweder direkt von der Smart-Meter-Lobby verfasst und voll von unseriösen, verfälschenden Annahmen (Studie von PriceWaterHouseCoopers im Auftrag der e-control) oder verfehlen das Thema und sind offensichtlich so dünn in der Beweiskraft, dass sie selbst den leitenden Beamter der Energiesektion und erst Recht der Öffentlichkeit vorenthalten wurden (Beraterstudie des Wirtschaftsministeriums). Die Smart Meter-Verordnung ist daher gesetzeswidrig. Der RH deutet das wenig verblümt an:

Der Verfassungsgerichtshof stellte in mehreren Entscheidungen fest, dass die Missachtung von Verfahrensvorschriften für die Erlassung von Verordnungen die Gesetzwidrigkeit der jeweiligen Verordnung nach sich zieht. Neben der Durchführung des Verfahrens müssen auch die Entscheidungsgrundlagen gewissen Qualitätskriterien entsprechen, d.h. in ausreichendem Maß erkennbar und objektiv nachvollziehbar sein (Seite 63).

Kein gesetzeskonformes Opting-out

Der Rechnungshof kritisiert, dass das gesetzlich verbrieften Recht auf ein Opting-out durch den sog. „Digitalen Standardzähler“ (DSZ) ausgebremst wurde. Denn auch dieser DSZ ist hardwaremäßig völlig identisch mit einem Smart Meter, bloß einige Funktionen sind dabei softwaremäßig deaktiviert. Der RH wörtlich:

Der RH hielt fest, dass sich am – gesetzlich definierten Wesen eines Geräts nichts ändern konnte, wenn einige seiner Funktionen mittels Eingriffs in die Software deaktiviert werden, zumal dieser Eingriff jederzeit rückgängig gemacht werden kann. Der RH wies darauf hin, dass lediglich die Speicherung, nicht aber die Messung der Viertelstundenwerte deaktiviert werden sollte. Die maximale viertelstündliche Durchschnittsleistung war weiterhin zu erfassen. Allein dies zeigte nach Ansicht des RH deutlich, dass die für die gesetzliche Definition relevante zeitnahe Messung nicht nur als jederzeit aktivierbare Möglichkeit, sondern als tatsächliche Gegebenheit vorlag (Seite 83).

Nach Meinung des RH konnten weder die diesbezüglichen Bestimmungen in der Novelle 2017 der IME–VO noch die in den Jahren davor bestehenden Rechtsansichten des Wirtschaftsministeriums sowie die „Sonstigen Marktregeln“ der E–Control eine gesetzeskonforme Berücksichtigung von Opt–out–Wünschen von Endverbrauchern gewährleisten (Seite 83).

Wenig Berücksichtigung von Datenschutz

Ebenfalls kritisiert der RH das mangelnde Interesse an Datenschutz.

Nach Ansicht des RH bestand ein Spannungsverhältnis zwischen den Interessen,

- durch die Erfassung individueller Energieverbrauchsdaten eine Tarifvielfalt und - dadurch eine Marktbelebung zu initiieren,
- dabei den Aufwand für Netzbetreiber möglichst niedrig zu halten,
- den Maß– und Eichvorschriften Genüge zu tun, aber auch
- die Anforderungen des Datenschutzes ausreichend zu berücksichtigen.

In diesem Spannungsfeld fanden vor allem die Interessen des Datenschutzes – ob wohl ein Grundrecht im Verfassungsrang – vergleichsweise wenig Berücksichtigung (Seite 86).

Ignoranz gegenüber Sicherheitsbedenken

Ebenfalls völlig fahrlässig agierten Regierung und e-control in Hinblick auf die enorme Unsicherheit und Verwundbarkeit der Energienetze, die durch die Einführung von Smart Metern entstehen (z.B. Hackerangriffe, die zur Manipulation von außen bis hin zum völlig Black-out führen könnten). Der RH wörtlich:

Laut dem Institut für Technikfolgen–Abschätzung der Österreichischen Akademie der Wissenschaften erhöhe die stärkere Verzahnung von Informationstechnologie und Stromnetz die Komplexität des kritischen Infrastruktursystems Strom und seine Verwundbarkeit durch Störungen. Es entstünden neue Angriffsflächen, da das Stromnetz auch über IKT–Systeme angreifbar sei. Ein Schadensereignis könne sich in einem stark vernetzten System rasch zu einer komplexen Schadenslage entwickeln und Kaskadeneffekte – eine Kette von Ereignissen bis hin zu einem Totalausfall auslösen. Der RH kritisierte, dass das Wirtschaftsministerium und die E–Control die Rechtsgrundlagen schufen, ohne vorab – unter Beiziehung der Expertise aus dem Bereich der Forschung und Technologiefolgenabschätzung die Sicherheitsrisiken intelligenter Messsysteme zu untersuchen. (Seite 97).

Keine Untersuchung von Gesundheitsrisiken

Obwohl der RH hinsichtlich von Gesundheitsgefahren (Elektrosmog) sehr zurückhaltend formuliert, kritisiert er doch, dass sich Regierung und e-control um die oftmals geäußerten Gesundheitsbedenken in keiner Weise kümmerten:

Österreich verfügte über keine verbindliche Rechtsgrundlage zum Schutz der Bevölkerung vor den Einwirkungen durch elektromagnetische Felder. Wirtschaftsministerium und E–Control setzten sich mit befürchteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch Smart Meter nicht näher auseinander. Sie gaben keine eigenen Untersuchungen in Auftrag und machten einschlägige Untersuchungsergebnisse nicht zugänglich. (Seite 17).

Kürzere Lebensdauer

Der Rechnungshof bestätigt auch die Kritik, dass Smart Meter eine viel kürzere Lebensdauer haben – was sowohl die Kosten als auch die Umweltbelastung (Elektromüll) in die Höhe schraubt.

Nach Einschätzung der Netz NÖ würden die laufenden Betriebsaufwendungen annähernd gleich bleiben, die Investitionskosten sich jedoch auf längere Sicht etwa vervierfachen, vor allem wegen der geringeren Lebensdauer und der höheren Investitionskosten der intelligenten Zähler (Seite 18).

Quelle: Bericht des Rechnungshofes - Einführung intelligenter Messgeräte (Smart Meter), 2019
https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/Smart_Meter.pdf

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Weitere Informationen: Dossier "Smart Meter - Nein Danke!"