Die Stromnetzbetreiber haben mittlerweile eine Vorgehensweise gefunden, mit der sie glauben, die Möglichkeit zum Opting Out für StromkundInnen umgehen zu können. Sie behaupten dem Opting Out sei genüge getan, wenn anstatt des Smart Meter ein sogenannter digitaler Standardzähler installiert wird. Der digitale Standardzähler ist aber ein Smart Meter, bei dem lediglich bestimmte Funktionen deaktiviert sind. (Viertelstundentaktzählung, Fernübertragung, u.a.) Das Problem dabei ist: Das kann vom Kunden nicht kontrolliert und jederzeit aus der Ferne wieder umgestellt werden. Folgend finden Sie einen Musterbrief, wie Sie auf diese Vorgehensweise reagieren können.




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An
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Betreff: Aufforderung zur Einhaltung meines Opting Out


Sehr geehrte Damen und Herren,

Ihr angekündigtes Vorhaben, den für meine Stromverbrauchsmessung eingebauten Ferraris Messzähler ausbauen zu wollen und durch einen von mir abgelehnten digitalen Strommesszähler „Smart Meter“ auszutauschen, lehne ich wie schon mitgeteilt, vehement ab. Wie immer Sie diesen digitalen Strommesszähler auch bezeichnen, wird dieser von mir aufgrund des im § 83 EIWOG festgeschriebenen Recht auf Opting Out als digitales Strommessgerät abgelehnt. Ich fordere Sie auf, dieses gesetzlich verankerte Recht einer Stromkunde zu respektieren und bitte Sie, wenn notwendig, einen neu geeichten Ferraris Strommesszähler einzubauen. Sollten sie meinem Recht auf Ablehnung des digitalen Strommesszählers nach § 83 EIWOG nicht nachkommen bzw. zuwiderhandeln, so werde ich mir entsprechende Schritte, auch rechtliche vorbehalten.

Ich möchte daran erinnern, dass im Österreichischen Parlament im Juli 2013 Folgendes beschlossen wurde. Durch den §83 Abs. 1 im Elektrizitätswirtschafts und –organisationsgesetz ElWOG 2010 ist für alle Strombezieher/innen eine „Opting Out“ Möglichkeit, also die Ablehnung eines digitalen Strommesszählers, wie immer dieser auch bezeichnet wird, vorgesehen; und nicht bloß die Deaktivierung einiger Funktionen:

 "Im Rahmen der durch die Verordnung bestimmten Vorgaben für die Installation intelligenter Messgeräte hat der Netzbetreiber den Wunsch eines Endverbrauchers, kein intelligentes Messgerät zu erhalten, zu berücksichtigen". (§83, Abs. 1 ElWOG)

Mit freundlichen Grüßen