ImageDie Bewegung, die sich rund um den Skandalprozess gegen TierrechtsaktivistInnen entwickelt hat, hat soviel Druck gemacht, dass der sog. "Mafia"-Paragraf 278 a entschärft werden konnte. Doch eine andere Gefahr bleibt: Die sog. "Terror"-Paragraphen 278 b ff. In Zusammenhang mit der absurden Anklage gegen fünf Tierrechts-AktivistInnen wegen "schwerer Nötigung" erhalten diese zusätzliche Brisanz.

 

Die Bewegung, die sich rund um den Skandalprozess gegen TierrechtsaktivistInnen entwickelt hat, hat soviel Druck gemacht, dass ein erster Erfolg erreicht werden konnte: Der § 278a, der sog. „Mafia-Paragraf“, wurde zumindest soweit entschärft, dass er in Hinkunft nicht mehr ganz so leicht gegen politisches Engagement und NGO-Arbeit missbraucht werden kann. Ein großer Brocken aber bleibt: Die §§ 278 b ff, die sog. „Terror-Paragrafen“. Diese wurden auf Grund einer EU-Richtlinie in das österreichische Strafrecht aufgenommen und sind demokratiepolitisch nicht weniger bedenklich. Als „terroristisches Motiv“ gilt unter anderem, wenn „eine Tat geeignet ist, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen“ oder dazu dient „öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu erschüttern.“ Die Solidar-Werkstatt tritt z.B. dafür eine, die EU-Verfassung, die eine Aufrüstungspflicht und ein Neoliberalismusgebot enthält, „ernsthaft zu erschüttern“. Treibt uns also terroristisches Gedankengut an? Oder waren die Gewerkschaften TerroristInnen, als sie 2003 zu Massenstreiks gegen den Raubzug bei den Pensionen aufriefen? Jeder Streik kann schließlich von findigen Juristen als „schwere Schädigung des Wirtschaftslebens“ interpretiert werden.

Im Zusammenhang mit dem neuerlichen Prozess gegen fünf TierrechtsaktivistInnen (sh. Interview Felix Hnat ) bekommen diese „Anti-Terror“-Paragrafen zusätzliche Brisanz. Denn eine „terroristische Tat“ liegt vor, sobald sich das oben beschriebene Motiv mit einem bestimmten Straftatbestand verbindet; dazu zählt der § 278 c unter anderem die „schwere Nötigung“. Und die würde bereits vorliegen – so das Oberlandgericht Wien in seiner Anklage – wenn friedliche und legale Proteste angekündigt werden, die die Geschäfte von Unternehmungen beeinträchtigen können. Fast alle Aktivitäten von NGOs und Gewerkschaften können das tun: Kaufboykott gegen Produkte aus Kinderarbeit oder besetzten Gebieten, Sitzblockaden gegen Transitlawinen, Brandmarken von Rüstungsgeschäften, Streiks für höhere Löhne und bessere Arbeitsbedingungen, usw. Strafrahmen der §§ 278 b ff: bis zu 15 Jahre.

Dabei dürfen wir nicht vergessen: Diese Paragrafen entfalten ihre demokratiegefährdende Wirkung bereits lange, bevor es zu Anklage oder Verurteilung kommt. Denn sobald der Verdacht auf „terroristische Aktivitäten“ im Raum steht, bekommt die Polizei ein umfassendes Recht zur Überwachung von Menschen und sozialen Netzwerken. Die Tierrechts-AktivistInnen wurden jahrelang bis ins Schlafzimmer bespitzelt.

Dieser Anti-Terror-Paragraf kann sich zur großen Keule gegen jedes „unerwünschte“ Engagement entwickeln. Wachen wir daher auf! Wem gesellschaftliches Engagement, wem die Meinungsfreiheit wichtig ist, ist aufgerufen, die fünf angeklagten Tierrechts-AktivistInnen zu unterstützen und sich dafür zu engagieren, dass diese brandgefährlichen Paragrafen aus dem österreichischen Strafgesetzbuch verschwinden. Dass unser Engagement wirksam ist, zeigen ja schließlich die Erfolge beim Kampf gegen den § 278a.

Mitmachen bei der Selbstanzeigen-Aktion siehe
http://www.werkstatt.or.at/index.php?option=com_content&view=article&id=899&Itemid=1