Das Wirtschaftsministerium hat überfallsartig und abseits der Öffentlichkeit eine Novellierung der Smart-Meter-Verordnung in Begutachtung geschickt. Die Heimlichtuerei hat Grund: De facto soll durch diese Novelle das Recht auf ein Opting-out, also das im § 83 ElWOG verankerte Recht, kein "intelligentes Messgerät" zu erhalten, ausgehebelt werden. Schicken Sie Ihren Widerspruch an das Wirtschaftsministerium. Die Solidarwerkstatt hat dazu folgende Musterstellungnahme vorbereitet.

MUSTERSTELLUNGNAHME zur IME-VO Novelle 2017

Bezüglich Smart-Meter-Einführung ist eine neue Novellierung der Intelligenten Messgeräte-Einführungsverordnung (IME-VO) bis 8.12.2017 in Begutachtung Schon die extrem kurze Begutachtungsfrist sowie die fehlende Information und Öffentlichkeit sind bedenklich. Noch bedenklicher ist der Inhalt dieser Verordnungsnovelle: Das Recht auf „Opting out“, also das im § 83 ElWOG verbriefte Recht, ein „intelligentes Messgerät“ (Smart Meter) ablehnen zu können, wird durch diese Verordnung de facto ausgehebelt. Wörtlich heißt es in dem Verordnungsentwurf:

„Lehnt ein Endverbraucher die Messung mittels eines intelligenten Messgerätes ab, hat der Netzbetreiber diesem Wunsch zu entsprechen. Der Netzbetreiber hat in diesem Fall einzubauende oder bereits eingebaute intelligente Messgeräte derart zu konfigurieren, dass keine Tages- und Viertelstundenwerte gespeichert und übertragen werden und die Abschaltfunktion sowie Leistungsbegrenzungsfunktion deaktiviert sind; derart konfigurierte digitale Messgeräte werden auf die in Abs. 1 festgelegten Zielverpflichtungen angerechnet, soweit sie die Anforderungen der Intelligenten Messgeräte-Anforderungsverordnung 2011, BGBl. II Nr. 339/2011, bei entsprechender Aktivierung bzw. Programmierung erfüllen.“

Was bedeutet das im Klartext:

  • Wer ein Opting out beantragt, bekommt trotzdem einen Smart Meter, es werden bloß manche Funktionen (Speicherung der Tages- und Viertelstundenwerte, Abschaltefunktion, usw.) DEAKTIVIERT. Es handelt sich dann um einen sog. „Digitalen Standardzähler“ (DSZ). Das heißt aber: Diese Funktionen können beim DSZ jederzeit wieder – aus der Ferne – AKTIVIERT werden. Das heißt: Auch der DSZ ist laut „Intelligente Messgeräte-Anforderungsverordnung“ ein „intelligentes Messgerät“! Der DSZ ist in jeder Konfiguration fernumschaltbar auf den Vollbetrieb – bis hin zu einem Mehr an Datengenerierung als heute zulässig ist. Smart Meter und DSZ sind identische Geräte, der Unterschied liegt in der Konfiguration. Da ein DSZ über eine bidirektionale Verbindung verfügt, kann er aus der Ferne jederzei manipuliert werden und wieder „scharf“ gestellt werden, also auf eine „zeitnahe“ Überwachung und Fernabschaltbarkeit umkonfiguiert werden.
  • Der Datenschutz ist also keineswegs gewährleistet, wenn der Smart Meter als DSZ konfiguriert wurde. Es gibt auch keine Kontrollmöglichkeiten für den Kunden, um zu prüfen, ob diese Funktionen wirklich deaktiviert sind. Die Möglichkeit zur Manipulation des Messgeräts aus der Ferne bleibt voll erhalten. Zum Vergleich: Das Einbauen von Wanzen und Videokamereras in Ihrer Wohnung ist auch dann nicht erlaubt, wenn derjenige, der sie einbaut, hoch und heilig beteuert, nicht zu lauschen und nicht zu spähen. Wer verspricht, sich Augen und Ohren zuzuhalten, ist weder blind noch taub! Gerade der Datenschutz lebt vom legitimen Misstrauen der potentiell Betroffenen.
  • Die vorgeschlagene IM-VO-Novelle schützt also keineswegs unsere Privatsphäre. Völlig ausgeblendet wird bei dieser Novellierung, dass es auch eine Fülle anderer Gründe gibt, warum jemand einen „Smart Meter“ nicht haben will: Gesundheitsbedenken, Ressourcenverschwendung, erhöhte Kosten, Sicherheitsrisiko, usw.
  • Dass es sich bei einem „Digitalem Standardzähler“ ebenfalls um ein „intelligentes Messgerät“ handelt, wird in der Verordnung sodann ausdrücklich bestätigt, indem die DSZ auf die „Zielverpflichtung“ (also die Erfüllung der 95%-Quote) „angerechnet“ werden.

Wir fordern daher:

- Einhaltung des Rechts auf Opting-out, wie es im § 83 ElWOG verankert ist, d.h.: Wer kein „Intelligentes Messgerät“ haben will, bekommt auch keines. Wer ein Opting-out beantragt, muss Anspruch auf ein Gerät haben, das über keine technischen Bauteile zur Fernkommunikation verfügt.

- Kein Quote für ein Opting-out. Denn das widerspricht eindeutig dem Gleichheitsgrundsatz der Verfassung. Die Wahrnehmung eines Rechts kann nicht davon abhängen, dass 95% auf die Wahrnehmung dieses Rechts verzichten.

- Auch bei intelligenten Stromzähler muss Datenschutz, Datensparsamkeit und  Datenschutzfolgenabschätzung für Verarbeitungstätigkeiten" gemäß DSG 2000 und DSGVO gewährleistet sein. Der Datenschutz darf sich nicht auf Angaben beschränken, die einen unmittelbaren Personenbezug enthalten. Es müssen auch solche vom intelligenten Stromzähler erfassten Daten einem Schutz unterworfen werden, bei denen die Zurechnung zu einer bestimmten Person erst mittelbar durch die Inanspruchnahme „externer“ Angaben erfolgen kann.

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