Mit dem Urteil in der Causa Andritz im September 2019 unterläuft der EuGH das Anti-Lohn- und Sozialdumpinggesetz in Österreich. Einmal mehr erweisen sich die EU-Richter als Liebdiener der Kapitalseite.



Der Maschinenbauer Andritz beauftragte 2015 die kroatische Firma Brodmont als Subauftragnehmer mit Sanierungsarbeiten an einem zerstörten Laugenkessel der Zellstoff Pöls AG. Dabei entsandte Brodmont 217 ausländische Arbeitskräfte nach Österreich. Kontrollen der Finanzpolizei ergaben im September 2015, dass Andritz keinerlei Lohnunterlagen der in Österreich beschäftigten kroatischen Arbeitskräfte bereit hatte. Das ist ein beliebter Trick, um Lohn- und Sozialdumping zu verschleiern. Deshalb verhängte die BH Murtal über jedes der vier Vorstandsmitglieder von Andritz Geldstrafen in der Höhe zwischen 2,2 und 2,4 Millionen Euro. Der Geschäftsführer des kroatischen Unternehmens Brodmont wurde eine Buße von über 3 Mio. Euro aufgebrummt. Grundlage für diese Geldstrafen war das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz. Nach Ansicht der Behörde lag keine Entsendung, sondern eine grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung vor. Andritz hätte daher die Lohnunterlagen der in Österreich beschäftigten Arbeitskräfte bereithalten und für Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) sorgen müssen.

Die Betroffenen legten Beschwerde ein. Das Bezirksgericht Bleiburg rief den EuGH um eine Vorabentscheidung an. Der EuGH hob nun die Strafen gegen die Andritz-Manager auf. Begründung: Durch diese Strafen des Anti-Dumpinggesetzes werde „der freie Dienstleistungsverkehr in der EU beschränkt“.

EuGH: Liebdiener der Kapitalseite

Einmal mehr erweist sich der EuGH als Liebdiener der Kapitalseite. Die Strafen in Millionenhöhe wirken zwar auf den ersten Blick hart. Bedenkt man aber, dass die Arbeitskosten für eine Arbeitsstunde in der österreichischen Industrie fast viermal so hoch sind wie in Kroatien, kann man rasch errechnen, dass bei 200 ArbeitnehmerInnen und viele Monate dauernden Baustellen sich die Unternehmen rasch einen beachtlichen Millionenbetrag unter den Nagel reißen können, wenn sie kroatische statt österreichische Löhne zahlen. Ohne empfindliche Strafen kommt das einer Einladung zum Sozial- und Lohndumping gleich.

Österreich hat zwar ein strenges Anti-Dumpinggesetz, jedoch viel zu wenig Personal bei der Finanzpolizei, um die Sanktionen, die dieses Gesetz vorsieht, wirklich durchsetzen zu können. Die EuGH-Entscheidung soll nun auch den Sanktionen selbst noch die Zähne ziehen. Die AK kritisiert in einer Presseaussendung: „Wie eine Studie der AK zeigt, sind in 20 Prozent der Fälle die Strafen geringer als die Entgeltersparnis. Berücksichtigt man weiters, dass sich der Arbeitgeber auch die Lohnnebenkosten erspart und das Risiko, erwischt zu werden, gering ist, dann fehlt die abschreckende Wirkung“ (13.9.2019).

„Firmen pfeifen sich nichts“

Österreich ist ein Hotspot für Entsendungen aus osteuropäischen EU-Staaten. 2018 haben Kontrollen ergeben, dass jede/r zweite WanderarbeiterIn aus Osteuropa unterbezahlt war, teilweise um bis zu 80% unter dem gültigen österreichischen Kollektivvertrag. Da außerdem die Sozialleistungen nicht nach österreichischem Recht, sondern nach dem des Entsenderlandes berechnet werden, ergeben sich darüber hinaus auch ganz legal beträchtliche Dumpingmöglichkeiten für ausländische Firmen. Doch auch wenn osteuropäische Firmen bei illegaler Lohndrückerei erwischt werden, hat das oft keine Konsequenzen. Bau-Holz-Gewerkschafter Muchitsch: „Die Strafbescheide können nicht vollzogen werden, weil deren Durchsetzung an Österreichs Grenze endet. Die Firmen aus Südosteuropa pfeifen sich nichts“ (Kurier, 16.9.2018).

Dumping primärrechtlich abgesichert

Sozialdumping ist nicht bloß ein Schönheitsfehler des EU-Binnenmarktes, sondern im Primärrecht der EU verankert. So heißt es im Artikel 151 des Vertrages über die Arbeitsweise der EU, dass die Sozialpolitik generell der „Notwendigkeit der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union … Rechnung zu tragen“ hat; gesichert werde das „aus dem eine Abstimmung der Sozialordnungen begünstigenden Wirken des Binnenmarktes“. Angesichts hoher Arbeitslosigkeit kennt diese „Abstimmung“ zumeist nur eine Richtung: nach unten.
Und im Zweifelsfall hilft der EuGH nach.

Gerald Oberansmayr
(Oktober 2019)